Weiterbildung in der Kurzarbeit

Berliner Weiterbildungsprämie

Gewährung einer Weiterbildungsprämie für Leistungsempfangende des Kurzarbeitergeldes (KUG) nach § 95ff. SGB III während des Zeitraums ihrer geförderten beruflichen Weiterbildung (nach § 106a SGB III)

Ziele des Programms

Ziel ist es, berufliche Weiterbildungen in Zeiten des Kurzarbeitergeldbezuges zu fördern, indem Mehrbelastungen für Beschäftigte gemindert werden. Dabei sollen die individuellen Beschäftigungsperspektiven - über die Anforderungen des bestehenden Arbeitsplatzes hinaus - verbessert werden.

Voraussetzungen

Gefördert werden Beschäftigte im Bezug von Kurzarbeitergeld, die eine Weiterbildung absolvieren möchten, deren Kosten nach § 106a SGB III voll oder teilweise durch die Agentur für Arbeit übernommen wird. Es ist wichtig, dass Ihr Arbeitgeber sich frühzeitig an die Agentur für Arbeit wendet und klärt, inwiefern Aussicht auf Förderung der Weiterbildung von Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit nach §106a SGBIII besteht.

Weiterhin müssen sowohl die Weiterbildung und der Bildungsträger nach AZAV zertifiziert sein. Eine Antragstellung kann nur erfolgen, sofern die Weiterbildung noch nicht begonnen hat. Außerdem muss der Zuwendungsempfangende einen Erstwohnsitz in Berlin haben.

Die Förderung berücksichtigt lediglich Tage, an denen eine Weiterbildung von mindestens 180 Minuten stattgefunden hat.

Sofern eine Weiterbildung an allen Tagen eines Monats erfolgt, werden 250€ Weiterbildungsprämie gewährt. Für Monate, in denen eine Weiterbildung weniger als alle Arbeitstage eines Monats in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen wird, wird anteilig ein Zuschuss von 12,50 € pro Teilnahmetag in der Weiterbildung gewährt.

Verfahren

Sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich die Antragsunterlagen herunterladen. Eingereicht werden müssen dann zunächst der unterschriebene Antrag und eine Übersicht zu Inhalt, Anbieter und zeitlichen Daten der Weiterbildung. Außerdem müssen Angaben zur Zertifizierung der Weiterbildungsmaßnahme und des Bildungsträgers nach AZAV gemacht werden.

Nach Beendigung der Weiterbildung müssten Lohn- und Gehaltsnachweise eingereicht werden, aus denen der Bezug von Kurzarbeitergeld rückwirkend hervorgeht. Außerdem muss eine Teilnahmebescheinigung vorgelegt werden, aus der die Anzahl der Teilnahmetage und -stunden hervorgeht. Weiterhin muss eine Selbsterklärung des Arbeitgebers vorgelegt werden, dass eine entsprechende Förderung der Weiterbildung durch die Agentur für Arbeit (Förderung nach §106a SGB III) erfolgt ist.

Beratung und Begleitung

Für die Beratung zur Antragsstellung können Sie sich telefonisch oder per Mail an die zgs consult GmbH wenden.

b.kirmse(at)zgs-consult.de
Tel.: 030 - 28 40 92 -84

 

Informationen zum Programm bei der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung

 

Kontakt

Kerstin Glante
Instrumentenverantwortliche

Tel.: +49 30 28 409 -515
Fax: +49 30 28 409 -210
k.glante(at)zgs-consult.de

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