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Neues Förderinstrument: Förderung des Beschäftigtentransfers für kleine Unternehmen und für Unternehmen der Sozialwirtschaft

Das Land Berlin fördert ab dem 01.04.2021 auf der Grundlage des Senatsbeschlusses Nr. S-3714/2020 vom 22.09.2020 zum „Handlungskonzept zur Abmilderung der negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Arbeitsmarkt in Berlin“ den Transfer von Arbeitslosigkeit bedrohter Beschäftigter kleiner Unternehmen sowie Unternehmen der Sozialwirtschaft in eine neue Beschäftigung durch Projekte des Beschäftigtentransfers nach § 111 SGB III („Transfergesellschaften“) durch Coaching und Qualifizierung.

Ziele des Programms

Ziel ist es, den Transfer von Arbeitslosigkeit bedrohter Beschäftigter kleiner Unternehmen sowie Unternehmen der Sozialwirtschaft in eine neue Beschäftigung durch Projekte des Beschäftigtentransfers nach § 111 SGB III („Transfergesellschaften“) durch Coaching und Qualifizierung zu fördern.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Projektträger des Beschäftigtentransfers nach § 111 SGB III („Transfergesellschaften“), die im Land Berlin für Unternehmen Projekte des Beschäftigtentransfers nach § 111 SGB III umsetzen.

Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte können aufgenommen werden

  • von Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten, für die die individuellen Voraussetzungen zur Gewährung von Transfer-Kurzarbeitergeld seitens der Bundesagentur für Arbeit erfüllt sind

oder

  • von Unternehmen der Sozialwirtschaft (wirtschaftlich tätige Arbeitgebende), die mit ihren Angeboten nicht das primäre Ziel der Gewinnmaximierung verfolgen, die jedoch ganz oder in Teilen (z. B. für von ihnen betriebene wirtschaftliche Zweckbetriebe) die Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit für die Einbeziehung in die Förderung nach § 111 SGB III erfüllen, indem sie in selbständiger Rechtsform erwerbswirtschaftlich betrieben werden.

Die Förderung durch die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist nachrangig. Sie erfolgt dort, wo die Ressourcen der Betriebsparteien bzw. der Insolvenzverwalter und der Agentur für Arbeit keine ausreichende Finanzierungsbasis für die Umsetzung von Projekten des Beschäftigtentransfers nach § 111 SGB III ergeben. Dies ist in geeigneter Weise zu begründen.

Verfahren

Der Projektträger reicht vor Beginn der Maßnahme über das Datenbanksystem EurekaPlus 2.0 einen Online-Antrag bei der Bewilligungsstelle zgs consult GmbH ein.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Beratung und Begleitung

Für die Beratung zur Antragsstellung können Sie sich telefonisch oder per Mail an die zgs consult GmbH wenden:

Berit Kirmse
b.kirmse(at)zgs-consult.de
Tel.: 030 - 28409-284

Kerstin Glante
k.glante(at)zgs-consult.de
Tel.: 030 - 28409-515

 

Informationen der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales

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