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Information der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zur Kostentragung für Corona-Schnelltests für Träger der landesfinanzierten Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung

Mit Neufassung der „Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung“ zum 28.03.2021 besteht seither die Verpflichtung für Arbeitgebende, denjenigen Mitarbeitenden, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein Angebot über eine kostenlose Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Point-of-Care-Antigen-Tests, einschließlich solchen zur Selbstanwendung unter Aufsicht (d.h. „Schnelltest“ oder „Selbsttest“), zu unterbreiten und diese Testungen zu organisieren. Mitarbeitenden, die nur an einem Tag pro Woche am Arbeitsplatz präsent sind, muss nur für diesen Tag ein Testangebot gemacht werden.

Die Zuwendungsempfänger der landesfinanzierten Beschäftigungs-, Ausbildungs- und Weiterbildungsförderung sind als Arbeitgebende verpflichtet, für ihre Beschäftigten Corona-Schnelltests zu beschaffen und Testungen für ihre gefördert beschäftigten Mitarbeitenden zu organisieren. Das Testangebot ist sowohl den Stammbeschäftigten als auch den gefördert Beschäftigten, die einen Arbeitsvertrag mit dem Träger geschlossen haben, zu unterbreiten.

Grundsätzlich können bei fehlbedarfsfinanzierten Projekten bewilligte Mittel umgewidmet werden. Auch können für die Kosten die in den Förderinstrumenten Landesergänzungsförderung nach § 16i SGB II und Solidarisches Grundeinkommen gewährten Sachkostenpauschalen genutzt werden. Die Beratungen auf der Senatsebene zu einer darüber hinaus gehenden Finanzierung der Mehrkosten sind noch nicht abgeschlossen.

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