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Aktualisiert: Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose

Am 1. Januar trat das zehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch -Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz – 10. SBG II – ÄndG) (Anlage 1) in Kraft. Es regelt die Förderung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung am allgemeinen (§16e SGB II) und am sozialen (§16i SGB II) Arbeitsmarkt.

Das Land Berlin gewährt im Rahmen einer Förderung Zuschüsse für Projekte, die Aufgaben von gesamtstädtischem Interesse erfüllen bzw. die bezirklichen Strukturen stärken und in denen Personen beschäftigt werden, die von Berliner Jobcentern gefördert werden. Projektkonzeptionen mit gesamtstädtischer Bedeutung benötigen eine befürwortende Stellungnahme der zuständigen Fachverwaltung. Jene, die einem Berliner Bezirk zugeordnet werden können, benötigen eine positive Stellungnahme des zuständigen Bezirksamts.

Finanziert wird

  • als Fehlbedarf die Aufstockung der Personalkosten auf 100% einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (ohne Arbeitslosenversicherung) und ggf. der Ausgleich einer etwaigen Differenz der Bundesförderung zum jeweils geltenden Landesmindestlohn. Der pauschalierte Arbeitgeberanteil zu Sozialversicherung beträgt 19% ab 2019.

Landesseitig ist ausdrücklich eine tarifliche bzw. eine tarifbezogene Entlohnung der Teilnehmenden erwünscht. Hinweise hierzu finden Sie in Anlage 2.

Im Rahmen der Bundesförderung ist berücksichtigungsfähiges Entgelt grundsätzlich der Mindestlohn des Bundes. Die angestrebte Tariforientierung im Sinne von „Guter Arbeit“ ermöglicht es, die Bundesförderung auch über dem bundesgesetzlichen Mindestlohn hinaus zu gewährleisten.

Weiterhin wird

  • ein Festkostenzuschuss zur Finanzierung von Sachkosten pro Teilnehmer und Monat entsprechend der Beschäftigungszeit und maximal für die Dauer der Bewilligungen der Teilnehmenden-Entgelte durch das Jobcenter gewährt in Höhe von:
  • 77 € für alle geförderten Projekte, die überwiegend in die Infrastruktur des Arbeitgebers eingebettet sind und keine weiteren Sachkosten benötigen,
  • 155 € für alle geförderten Projekte, die überwiegend gemeinwesensorientiert und/oder gesellschaftsrechtlich und/oder statutarisch dem Grundsatz der Gemeinnützigkeit verpflichtet sind,
  • 221 € für alle geförderten Projekte, die wegen ihres Umfangs oder der Art der zu verrichtenden Tätigkeit umfangreichere Sachkosten und/oder einen zusätzlichen Koordinierungs-/Betreuungsaufwand haben.

Anträge für BiB - Beschäftigung in Berlin §16i SGB II können ab sofort in EurekaPlus 2.0 gestellt werden.

Anlagen

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